Dr. H. K.
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Beim Amtsgericht Dieburg handelt es sich um ein Gericht eines Landes, das ein Rechtsstaat nicht ist. Jahrzehntelang wurden und werden die Strafanzeigen gegen Geistliche nicht nur wegen des sexuellen Missbrauchs niedergeschlagen. An die Opfer dieser Taten wird nicht gedacht. Und dieses frauen- und ausländerfreundliche Gericht, das strafbaren Mutter-Sohn-Inzest begünstigt, ignoriert das Recht des geschädigten Opfers. Was ist von diesem Gericht zu halten, dessen Richterin ihre Beschlüsse damit begründet, in der Regel schlügen Männer Frauen und nicht umgekehrt. Als Beweis für erfolgte lebensbedrohliche Verletzungen erachtete diese Richterin das Attest eines Arztes, welches 35 Tage nach dem Vorfall ausgestellt worden war (Az.: 54 F 879/10 EAGS) und im Strafverfahren alsGefälligkeitsattest
In gleicher Argumentationsweise verlängerte die Richterin eine Wegweisung gegen mich. Auf meine Hinweise bezüglich des beobachteten inzestuösen Mutter-Sohn-Verhältnisses, das ich störte und daher aus dem Haus in Dieburg verschwinden sollte, nachdem die Jugendhilfe Dieburg mich nicht des Hauses verweisen konnte, gingen beide Richterinnen nicht ein. Auf diese Begünstigung der Mutter-Sohn-Inzeste durch die Gerichte weist www.vaeternotruf.de unter dem Stichwort „Inzestkinder“ ständig hin.
Bezüglich des die lebensbedrohlichen Verletzungen belegenden Attests stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt später fest: „An keiner Stelle des Arztbriefes wird ausgeführt, bei der Zeugin habe eine lebensbedrohliche Erkrankung in Form einer Einblutung des Gehirns vorgelegen. Akute Beeinträchtigungen werden vielmehr sogar ausgeschlossen.“ (300 Js 49330/12, Staatsanwalt Jacobi).
Und die Richterin hat im Rahmen des Verfahrens 54 F 740/12 EAGS jene Vereinbarung beschlossen, die nicht meinem Willen entsprach und daher gegen meinen ausdrücklichen Willen erfolgte. Bei dieser Verhandlung war ich, wie Frau Richterin deutlich sah und auch im Rubrum vermerkte, nicht anwaltlich vertreten. Ich hatte lediglich eine Betreuerin, die meinen Wünschen widersprach und vom Gericht höher bewertet wird als mein Wille. Doch gemäß § 114 Abs. 1 FamFg herrscht in Familienstreitsachen grundsätzlich Anwaltszwang. Entsprechend hat Frau Richterin meinen Antrag vom 07.07.2013 nicht angenommen, aber den Vergleich vom 23.11.2012 für rechtsgültig erklärt. Aufgrund dieses Mangels ist der Vergleich ab initio null und nichtig. Dies gilt natürlich auch für die darauf aufbauenden Entscheidungen. Für mich haben die beiden Richterinnen bewusste Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB begangen. Auch haben sich diese der Begünstigung einer Straftat gemäß § 257 StGB in Verbindung mit §173 StGB, Beischlaf unter Verwandten, schuldig gemacht. Die Richterin verherrlicht mit den Worten: „Bedingt durch seine autistische Erkrankung erhält der gemeinsame Sohn der Beteiligten trotz Volljährigkeit noch in gewissem Umfang elterliche Unterstützung durch die Antragstellerin. Diese kümmert sich seit der Trennung vor über acht Jahren vollständig allein um den Sohn und seine Belange“, sogar noch dieses inzestuöse Mutter-Sohn-Verhältnis in ihrem Beschluss vom 03.12.2018 (54 F 467/11 S). Darin bestimmte Richterin W e s p, auch die alleinige Überlassung der Immobilie in Dieburg, Alte Mainzer Landstraße 53a zur Wohnung für das inzestuöse Mutter-Sohn-Paar. Damit bestätigt diese Richterin den Vorwurf von www.vaeternotruf.de nach Begünstigung der Mutter-Sohn-Inzeste durch die Gerichte.
Schlimmer noch: Richterin verweigert mir das mir zustehende Unterhaltsgeld (Az. : 54 F 759/11 UE) Dies begründet sie mit Verwirkung nacg Paragraph 1579 Nr. 3 BGB und bringt eine Schilderung, wie sie bereits im Strafverfahren gegen mich am 19.04.2012 aufgrund des Vortrags gerichtsbestellten medizinischen Gutachters Dr. Schnabel verworfen worden waren (Az : 41 Ds - 342 Js 32336/10). Dies ist eindeutig r e c h t s b e u g e r i s c h !!!
Es ist kausal, dass es diesem Gericht einzig und alleine darum geht, das Liebesleben einer Mutter zu ihm Sohn zu schützen und zu begünstigen!